BVG-Beiträge | berufliche Vorsorge
Erwägungen (7 Absätze)
E. 2 Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 stellte die Pensionskasse der B._____ die Beitragsabrechnung 2015 inkl. Vorsorgeausweise zu. Da die Prämienzahlung nicht erfolgte, mahnte die Pensionskasse die B._____ für den Prämienausstand am 7. Mai 2015 ein erstes und am 3. Juni 2015 – unter Androhung der Vertragsauflösung bei nicht fristgerechter Zahlung – ein zweites Mal.
E. 3 Da auch in der Folge keine Prämienzahlung verbucht werden konnte, kündigte die Pensionskasse den Anschlussvertrag per 30. Juni 2015. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 liess sie der B._____ die Schlussabrech- nung zukommen und bat diese um Begleichung des ausstehenden Betra- ges von Fr. 4'982.70 bis zum 17. August 2015. Am 14. September 2015 mahnte die Pensionskasse den ausstehenden Betrag ein weiteres Mal und stellte der B._____ für den Fall der Nichtbezahlung rechtliche Schritte in Aussicht.
E. 4 Da auch daraufhin keine Zahlung einging, setzte die Pensionskasse den ausstehenden Betrag von Fr. 5'302.70 am 25. September 2015 in Betrei- bung. Gegen den am 7. Oktober 2015 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die B._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 16. Okto- ber 2015 gab die Pensionskasse der B._____ noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschla- ges. Diese wurde von der B._____ jedoch nicht wahrgenommen.
- 3 -
E. 5 Aufgrund einer Mutationsmeldung der B._____ wurden die für einen An- gestellten der Firma verbuchten Prämien am 2. November 2015 storniert und nach neuer Berechnung wieder eingebucht. Der reduzierte Saldo zu Gunsten der Pensionskasse von Fr. 4'124.80 wurde der B._____ sodann mit E-Mail vom 6. November 2016 mitgeteilt. Nach einigen Verhandlun- gen unterzeichnete die B._____ am 25. November 2015 eine Ratenzah- lungsvereinbarung und teilte der Pensionskasse mit, dass die entspre- chenden Zahlungen erfolgen würden. Trotzdem konnten in der Folge kei- nerlei Zahlungen verbucht werden.
E. 6 % seit 1. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamts X._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beträge zusammensetzen und hielt fest, dass die Beklagte die Berechtigung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei deshalb von mutwilliger Prozessführung auszugehen, weshalb ihr sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten aufzuerlegen seien.
E. 7 Obschon die Klage der B._____ (nachfolgend Beklagte) beim zweiten Versuch mittels eingeschriebenem Schreiben vom 8. September 2016 am
E. 12 September 2016 zugestellt werden konnte, erging innert Frist keine Klageantwort. Aus diesem Grunde wurde der Schriftenwechsel mit pro- zessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2016 für abgeschlossen erklärt.
- 4 - 8. Am 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin dem Verwal- tungsgericht seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsschrift sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Be- urteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am
9. August 2016 befand sich der Sitz der Beklagten in Y._____ (GR), wes- halb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht gegeben ist. Nach einem ersten erfolglosen Zu- stellversuch konnte die Klageschrift mit Einschreiben vom 8. September 2016 der Beklagten am 12. September 2016 zugestellt werden (vgl. Track & Trace-Nachweis vom 4. Oktober 2016). Dass diese sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Auf die vorliegende Klage ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren
- 5 - Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestim- mungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).
3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2015 unstreitig der Klägerin in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2012 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 3) zu entrichten. Da sich die Beklagte im vor- liegenden Verfahren nicht vernehmen liess und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hatte, gelten der Anschluss als sol- cher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zahlungen geleistet hat, als unbestritten. b) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforde- rungen ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterla- gen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erhielt die Beklagte die Schlussab- rechnung per 30. Juni 2015 mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 4'982.70 (vgl. Kl-act. 12). Durch die Mahnung vom 14. September 2015 fielen sodann Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- an (vgl. Kl- act. 13). Der am 25. September 2015 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 5'302.70 enthielt zudem Kosten für das Betreibungsbegehren in Höhe von Fr. 300.-- (vgl. Kl-act. 14). Sowohl die Höhe der Mahngebühr als auch die Kosten für das Betreibungsbegehren ergeben sich aus Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin (vgl. Kl-act. 5). Aufgrund der während der gesamten Anschlussvertragsdauer ausgebliebenen Beitragsleistungen der Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betrei- bungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsent- schädigung nicht zu beanstanden ist. Aufgrund einer Mutationsmeldung
- 6 - durch die Beklagte wurden die für einen Angestellten der Firma verbuch- ten Prämien am 2. November 2015 storniert und nach neuer Berechnung wieder eingebucht. Gemäss E-Mail vom 6. November 2015 belief sich der reduzierte Saldo zu Gunsten der Klägerin alsdann auf Fr. 4'124.80 (vgl. Kl-act. 17). Überdies wurde dieser Betrag von der Beklagten mit der Ra- tenzahlungsvereinbarung vom 25. November 2015 explizit anerkannt (vgl. Kl-act. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend einge- klagte Betrag von Fr. 4'079.10 zuzusprechen, obschon in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen auch ein höherer Betrag hätte geltend ge- macht werden können. Gleiches gilt für die auf diesen Betrag verlangten Verzugszinsen von 6 % seit dem 1. Januar 2016, auch wenn die Klägerin gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (vgl. Kl-act. 5) gar An- spruch auf eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Schluss- abrechnung, mithin ab dem 17. August 2015 (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2015 mit entsprechender Fristansetzung in Kl-act. 12), gehabt hätte. c) Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Dieser Betrag ist gemäss vertrag- licher Vereinbarung für das Rechtsöffnungsverfahren inkl. Klagebegehren geschuldet (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements in Kl-act. 5). Diese Be- stimmung bezieht sich offensichtlich auf die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Beseitigung eines Rechtsvorschlages, weshalb der Be- trag von Fr. 1'250.-- entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann ge- schuldet ist, wenn sich die Klägerin zwecks Beseitigung eines Rechtsvor- schlages – wie vorliegend – für die Erhebung einer Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 SchKG entscheidet. Da die Beklagte ihrer Zahlungs- pflicht zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist und die Klägerin mit Erhe- bung des Rechtsvorschlages zur Beseitigung desselben gezwungen hat, sind diese vertraglich vereinbarten Kosten über die in der Betreibung gel- tend gemachte Forderung hinaus geschuldet.
- 7 - d) Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 durch die Beklagte. Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl ver- auslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifelsohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubi- gerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in: STAE- HELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 16 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.2c). 4. Sodann beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilpro- zess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Ent- scheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im Um- fang von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 zu be- seitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klä- gerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/- STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.).
- 8 -
5. a) Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Kla- ge demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Zudem wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichts- kosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertre- tenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihren Angestellten zu bezahlen und die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegrün- deten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung ge- zwungen. Indem sie in diesem von ihr selber veranlassten Prozess über- dies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E.4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwilli- ge Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklag- ten die Verfahrenskosten vor dem Versicherungsgericht von Fr. 1‘000.-- sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Klägerin aufzuerlegen. Dabei erscheint das mit Kostennote vom 7. Oktober 2016 geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'312.50 (5.25 Stunden à Fr. 250.--) für das vorlie- gende Verfahren als angemessen. Nicht nachvollziehbar erscheint je- doch, weshalb im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 161 Kopien angefallen sein sollen. Ausserdem erweist sich deren Verrech-
- 9 - nung – welche sich nicht aus dem Kostenreglement der Klägerin ergibt – mit Fr. 2.-- pro Stück als ausserordentlich hoch. Entsprechend dem übli- chen Ansatz sind die Aufwendungen für Porti, Telefon und Kopien des- halb mit 3 % des Honorars, d.h. mit Fr. 39.40 abzugelten. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich für das vorliegende Verfahren somit ein Aufwand von Fr. 1'460.--. Da der Klägerin mit dem vorliegenden Urteil jedoch bereits die vertraglich vereinbarten Fr. 1'250.-- inkl. Zinsen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zugesprochen werden (vgl. vorstehend Erwägung 3c), beläuft sich die wegen mutwilliger Prozess- führung zu leistende aussergerichtliche Entschädigung noch auf Fr. 210.-- (Fr. 1'460.-- minus Fr. 1'250.--) inkl. MWST. Demnach erkennt das Gericht:
Dispositiv
- Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ verpflichtet, der Pensions- kasse A._____ Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung (9. August 2016) so- wie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen.
- Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsam- tes X._____ wird in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt.
- Die Gerichtskosten, bestehend - aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.-- - und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 1'238.-- - 10 - gehen zulasten der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen.
- Die B._____ hat die Pensionskasse A._____ aussergerichtlich mit Fr. 210.-- (inkl. MWST) zu entschädigen.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 16 95
2. Kammer als Versicherungsgericht Vorsitz Moser Richter Meisser, Racioppi Aktuar Decurtins URTEIL vom 25. Oktober 2016 in der versicherungsrechtlichen Streitsache Pensionskasse A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Käslin, Klägerin gegen B._____, Beklagte betreffend BVG-Beiträge
- 2 - 1. Die B._____ schloss sich mit Vertrag vom 3. resp. 11. Februar 2015 der Pensionskasse A._____ (nachfolgend Pensionskasse) in deren Eigen- schaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG rückwirkend per 1. Fe- bruar 2015 als Arbeitgeberin an. Versichert waren zu diesem Zeitpunkt zwei Mitarbeiter mit einem gemeldeten Lohn von Fr. 58'800.-- resp. Fr. 69'662.--. 2. Mit Schreiben vom 16. Februar 2015 stellte die Pensionskasse der B._____ die Beitragsabrechnung 2015 inkl. Vorsorgeausweise zu. Da die Prämienzahlung nicht erfolgte, mahnte die Pensionskasse die B._____ für den Prämienausstand am 7. Mai 2015 ein erstes und am 3. Juni 2015 – unter Androhung der Vertragsauflösung bei nicht fristgerechter Zahlung – ein zweites Mal. 3. Da auch in der Folge keine Prämienzahlung verbucht werden konnte, kündigte die Pensionskasse den Anschlussvertrag per 30. Juni 2015. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 liess sie der B._____ die Schlussabrech- nung zukommen und bat diese um Begleichung des ausstehenden Betra- ges von Fr. 4'982.70 bis zum 17. August 2015. Am 14. September 2015 mahnte die Pensionskasse den ausstehenden Betrag ein weiteres Mal und stellte der B._____ für den Fall der Nichtbezahlung rechtliche Schritte in Aussicht. 4. Da auch daraufhin keine Zahlung einging, setzte die Pensionskasse den ausstehenden Betrag von Fr. 5'302.70 am 25. September 2015 in Betrei- bung. Gegen den am 7. Oktober 2015 zugestellten Zahlungsbefehl erhob die B._____ gleichentags Rechtsvorschlag. Mit Schreiben vom 16. Okto- ber 2015 gab die Pensionskasse der B._____ noch einmal Gelegenheit zur Bezahlung des Ausstandes und zum Rückzug des Rechtsvorschla- ges. Diese wurde von der B._____ jedoch nicht wahrgenommen.
- 3 - 5. Aufgrund einer Mutationsmeldung der B._____ wurden die für einen An- gestellten der Firma verbuchten Prämien am 2. November 2015 storniert und nach neuer Berechnung wieder eingebucht. Der reduzierte Saldo zu Gunsten der Pensionskasse von Fr. 4'124.80 wurde der B._____ sodann mit E-Mail vom 6. November 2016 mitgeteilt. Nach einigen Verhandlun- gen unterzeichnete die B._____ am 25. November 2015 eine Ratenzah- lungsvereinbarung und teilte der Pensionskasse mit, dass die entspre- chenden Zahlungen erfolgen würden. Trotzdem konnten in der Folge kei- nerlei Zahlungen verbucht werden. 6. Am 9. August 2016 erhob die Pensionskasse (nachfolgend Klägerin) Kla- ge beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und stellte folgen- de Rechtsbegehren: „1. Es sei die Beklagte zur Zahlung von CHF 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016 sowie von CHF 1‘250.00 nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie Be- treibungskosten von CHF 73.30 zu verurteilen. 2. Es sei dementsprechend in der Höhe des Betrags von CHF 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016 in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamts X._____ der Rechtsvorschlag zu beseitigen und die Rechtsöffnung zu gewähren. 3. Alles unter o/e Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.“ Begründend legte die Klägerin dar, wie sich die eingeklagten Beträge zusammensetzen und hielt fest, dass die Beklagte die Berechtigung der Forderung zu keinem Zeitpunkt bestritten habe. Aufgrund des Verhaltens der Beklagten sei deshalb von mutwilliger Prozessführung auszugehen, weshalb ihr sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten aufzuerlegen seien. 7. Obschon die Klage der B._____ (nachfolgend Beklagte) beim zweiten Versuch mittels eingeschriebenem Schreiben vom 8. September 2016 am
12. September 2016 zugestellt werden konnte, erging innert Frist keine Klageantwort. Aus diesem Grunde wurde der Schriftenwechsel mit pro- zessleitender Verfügung vom 5. Oktober 2016 für abgeschlossen erklärt.
- 4 - 8. Am 7. Oktober 2016 reichte der Rechtsvertreter der Klägerin dem Verwal- tungsgericht seine Honorarnote ein. Auf die weiteren Ausführungen der Klägerin in ihrer Rechtsschrift sowie auf die im Recht liegenden Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Be- urteilung von Streitigkeiten über Beiträge aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 und 3 BVG in Verbindung mit Art. 63 Abs. 2 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege (VRG; BR 370.100). Zum Zeitpunkt der Klageeinreichung am
9. August 2016 befand sich der Sitz der Beklagten in Y._____ (GR), wes- halb die örtliche Zuständigkeit des streitberufenen Verwaltungsgerichts als Versicherungsgericht gegeben ist. Nach einem ersten erfolglosen Zu- stellversuch konnte die Klageschrift mit Einschreiben vom 8. September 2016 der Beklagten am 12. September 2016 zugestellt werden (vgl. Track & Trace-Nachweis vom 4. Oktober 2016). Dass diese sich daraufhin nicht hat vernehmen lassen, ändert nichts an der Tatsache, dass die Prozess- voraussetzungen gegeben sind. Auf die vorliegende Klage ist deshalb einzutreten. 2. Gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG muss ein Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, entweder eine in das Register für berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Alsdann ist der Arbeitgeber der alleinige Schuldner der gesamten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, deren
- 5 - Höhe von der Vorsorgeeinrichtung in deren reglementarischen Bestim- mungen bzw. Beitragsordnungen festgelegt wird (Art. 66 BVG).
3. a) Die Beklagte war im Zeitraum vom 1. Februar 2015 bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2015 unstreitig der Klägerin in deren Eigenschaft als Stiftung der beruflichen Vorsorge BVG angeschlossen und hatte daher für ihre Angestellten Beiträge aus der obligatorischen be- ruflichen Vorsorge gemäss Anschlussvertrag vom 11. Februar 2012 (vgl. klägerische Beilage [Kl-act.] 3) zu entrichten. Da sich die Beklagte im vor- liegenden Verfahren nicht vernehmen liess und auch im Vorfeld keine entsprechenden Einwände erhoben hatte, gelten der Anschluss als sol- cher, die Berechtigung der Beitragsforderung an sich sowie die Tatsache, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Zahlungen geleistet hat, als unbestritten. b) Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin in erster Linie ausstehende Prämienzahlungen geltend. Die Höhe der ausstehenden Beitragsforde- rungen ergibt sich dabei ohne Weiteres aus den eingereichten Unterla- gen. Mit Schreiben vom 30. Juli 2015 erhielt die Beklagte die Schlussab- rechnung per 30. Juni 2015 mit einem ausgewiesenen Ausstand von Fr. 4'982.70 (vgl. Kl-act. 12). Durch die Mahnung vom 14. September 2015 fielen sodann Mahngebühren in Höhe von Fr. 20.-- an (vgl. Kl- act. 13). Der am 25. September 2015 in Betreibung gesetzte Betrag von Fr. 5'302.70 enthielt zudem Kosten für das Betreibungsbegehren in Höhe von Fr. 300.-- (vgl. Kl-act. 14). Sowohl die Höhe der Mahngebühr als auch die Kosten für das Betreibungsbegehren ergeben sich aus Ziff. 2.2 des Kostenreglements der Klägerin (vgl. Kl-act. 5). Aufgrund der während der gesamten Anschlussvertragsdauer ausgebliebenen Beitragsleistungen der Beklagten durfte sich die Klägerin durchaus zur Einleitung des Betrei- bungsverfahrens veranlasst sehen, weshalb die geforderte Umtriebsent- schädigung nicht zu beanstanden ist. Aufgrund einer Mutationsmeldung
- 6 - durch die Beklagte wurden die für einen Angestellten der Firma verbuch- ten Prämien am 2. November 2015 storniert und nach neuer Berechnung wieder eingebucht. Gemäss E-Mail vom 6. November 2015 belief sich der reduzierte Saldo zu Gunsten der Klägerin alsdann auf Fr. 4'124.80 (vgl. Kl-act. 17). Überdies wurde dieser Betrag von der Beklagten mit der Ra- tenzahlungsvereinbarung vom 25. November 2015 explizit anerkannt (vgl. Kl-act. 18). Vor diesem Hintergrund ist der Klägerin der vorliegend einge- klagte Betrag von Fr. 4'079.10 zuzusprechen, obschon in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen auch ein höherer Betrag hätte geltend ge- macht werden können. Gleiches gilt für die auf diesen Betrag verlangten Verzugszinsen von 6 % seit dem 1. Januar 2016, auch wenn die Klägerin gemäss Ziff. 2.3 lit. f der Geschäftsbedingungen (vgl. Kl-act. 5) gar An- spruch auf eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Schluss- abrechnung, mithin ab dem 17. August 2015 (vgl. Schreiben vom 30. Juli 2015 mit entsprechender Fristansetzung in Kl-act. 12), gehabt hätte. c) Des Weiteren verlangt die Klägerin die Erstattung von Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit der Klageeinreichung. Dieser Betrag ist gemäss vertrag- licher Vereinbarung für das Rechtsöffnungsverfahren inkl. Klagebegehren geschuldet (vgl. Ziff. 2.2 des Kostenreglements in Kl-act. 5). Diese Be- stimmung bezieht sich offensichtlich auf die Aufwendungen im Zusam- menhang mit der Beseitigung eines Rechtsvorschlages, weshalb der Be- trag von Fr. 1'250.-- entgegen dem zu engen Wortlaut auch dann ge- schuldet ist, wenn sich die Klägerin zwecks Beseitigung eines Rechtsvor- schlages – wie vorliegend – für die Erhebung einer Anerkennungsklage i.S.v. Art. 79 Abs. 1 SchKG entscheidet. Da die Beklagte ihrer Zahlungs- pflicht zu keinem Zeitpunkt nachgekommen ist und die Klägerin mit Erhe- bung des Rechtsvorschlages zur Beseitigung desselben gezwungen hat, sind diese vertraglich vereinbarten Kosten über die in der Betreibung gel- tend gemachte Forderung hinaus geschuldet.
- 7 - d) Ausserdem fordert die Klägerin die Bezahlung der Betreibungskosten von Fr. 73.30 durch die Beklagte. Dieser von ihr für den Zahlungsbefehl ver- auslagte Betrag, der gemäss Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) von der Schuldnerin zu tragen, von der Gläubigerin aber vorzuschiessen ist, steht der Klägerin zweifelsohne zu. Diesbezüglich sei darauf hingewiesen, dass die Gläubi- gerin gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG schon von Gesetzes wegen befugt ist, die Betreibungskosten von den Zahlungen der Schuldnerin vorab zu erheben. Dieser Anspruch ergibt sich direkt aus der Kostenersatzpflicht der Schuldnerin; zu seiner Durchsetzung bedarf es grundsätzlich weder eines Urteils noch eines Rechtsöffnungsentscheids (vgl. EMMEL, in: STAE- HELIN/BAUER/STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 16 sowie PVG 1994 Nr. 67 E.2c). 4. Sodann beantragt die Klägerin die Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016. Gemäss Art. 79 Abs. 1 SchKG hat eine Gläubigerin, gegen deren Betrei- bung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, ihren Anspruch im Zivilpro- zess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen. Sie kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines vollstreckbaren Ent- scheids erwirken, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt. Da die klägerischen Anträge im vorliegenden Verfahren vollumfänglich geschützt werden, ist der Rechtsvorschlag in der vorerwähnten Betreibung im Um- fang von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 zu be- seitigen. Nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils ist die Klä- gerin demnach berechtigt, die Betreibung innert der Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG fortzusetzen (vgl. hierzu STAEHELIN, in: STAEHELIN/BAUER/- STAEHELIN [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 28 ff.).
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5. a) Zusammenfassend ist die Beklagte in Gutheissung der vorliegenden Kla- ge demnach zu verpflichten, der Klägerin Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung sowie die Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. Zudem wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsamtes X._____ in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt. b) Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG und Art. 72 Abs. 1 VRG ist das Verfahren betreffend BVG-Beiträge in der Regel kostenlos. In Fällen leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung können einer Partei indes die Gerichts- kosten sowie eine aussergerichtliche Entschädigung der anwaltlich vertre- tenen obsiegenden Vorsorgeeinrichtung auferlegt werden (vgl. BGE 128 V 323 E.1a sowie VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG, 3. Aufl., Zürich 2013, Art. 73 N 45 ff.). Vorliegend hat es die Beklagte über einen längeren Zeitraum versäumt, die BVG-Beiträge für ihren Angestellten zu bezahlen und die Klägerin – trotz ihres materiell offensichtlich unbegrün- deten Standpunktes – mittels Rechtsvorschlag zur Klageerhebung ge- zwungen. Indem sie in diesem von ihr selber veranlassten Prozess über- dies nichts von sich hat hören lassen und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beigetragen hat, hat sie mutwillig gehandelt (vgl. BGE 124 V 285 E.4). Rechtlich relevante Gründe für dieses mutwilli- ge Verhalten sind nicht ersichtlich. Daher rechtfertigt es sich, der Beklag- ten die Verfahrenskosten vor dem Versicherungsgericht von Fr. 1‘000.-- sowie eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung zu Gunsten der anwaltlich vertretenen Klägerin aufzuerlegen. Dabei erscheint das mit Kostennote vom 7. Oktober 2016 geltend gemachte Honorar nach Zeitaufwand von Fr. 1'312.50 (5.25 Stunden à Fr. 250.--) für das vorlie- gende Verfahren als angemessen. Nicht nachvollziehbar erscheint je- doch, weshalb im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren 161 Kopien angefallen sein sollen. Ausserdem erweist sich deren Verrech-
- 9 - nung – welche sich nicht aus dem Kostenreglement der Klägerin ergibt – mit Fr. 2.-- pro Stück als ausserordentlich hoch. Entsprechend dem übli- chen Ansatz sind die Aufwendungen für Porti, Telefon und Kopien des- halb mit 3 % des Honorars, d.h. mit Fr. 39.40 abzugelten. Unter Berück- sichtigung der Mehrwertsteuer ergibt sich für das vorliegende Verfahren somit ein Aufwand von Fr. 1'460.--. Da der Klägerin mit dem vorliegenden Urteil jedoch bereits die vertraglich vereinbarten Fr. 1'250.-- inkl. Zinsen für die Beseitigung des Rechtsvorschlages zugesprochen werden (vgl. vorstehend Erwägung 3c), beläuft sich die wegen mutwilliger Prozess- führung zu leistende aussergerichtliche Entschädigung noch auf Fr. 210.-- (Fr. 1'460.-- minus Fr. 1'250.--) inkl. MWST. Demnach erkennt das Gericht: 1. Die Klage wird gutgeheissen und die B._____ verpflichtet, der Pensions- kasse A._____ Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit 1. Januar 2016, Fr. 1'250.-- nebst Zins zu 6 % seit Klageeinreichung (9. August 2016) so- wie Betreibungskosten von Fr. 73.30 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 20151606 des Betreibungsam- tes X._____ wird in Höhe des Betrages von Fr. 4'079.10 nebst Zins zu 6 % seit dem 1. Januar 2016 beseitigt. 3. Die Gerichtskosten, bestehend
- aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.--
- und den Kanzleiauslagen von Fr. 238.-- zusammen Fr. 1'238.--
- 10 - gehen zulasten der B._____ und sind innert 30 Tagen seit Zustellung die- ses Entscheids an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden, Chur, zu bezahlen. 4. Die B._____ hat die Pensionskasse A._____ aussergerichtlich mit Fr. 210.-- (inkl. MWST) zu entschädigen. 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Mitteilungen]